NICHTANSÄSSIGE UND ERBSCHAFT MIT IMMOBILIE IN SPANIEN: WARUM OFT ZWEI LÄNDER BETROFFEN SIND

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Wenn der Erblasser oder die Erben in Spanien steuerlich nicht ansässig sind, sich jedoch eine Immobilie in Spanien befindet, erfordert die Nachlassabwicklung in der Regel Schritte auf zwei „Ebenen“: (1) im Wohnsitz-/Herkunftsland, wo festgestellt wird, wer erbt und auf welcher Grundlage (Erbnachweis/Erbunterlagen); und (2) in Spanien, was unerlässlich ist, um die Immobilie auf die Erben umzuschreiben und die Anforderungen der spanischen Steuerbehörden sowie des Grundbuchs zu erfüllen.

Wichtig: Die Erbschaft wird grundsätzlich nicht „zweimal angenommen“. In der Praxis wird üblicherweise zunächst ein gültiges Dokument eingeholt, das die Erbenstellung nachweist (z. B. eine Erklärung/Urkunde im Herkunftsland oder bei grenzüberschreitenden EU-Erbfällen ein Europäisches Nachlasszeugnis). Anschließend wird in Spanien die Übertragung/Zuweisung der Immobilie durch eine Urkunde vor einem spanischen Notar formalisiert.

Mit dieser notariellen Urkunde (und den Nachlassunterlagen) kann der Eigentumswechsel im spanischen Grundbuch eingetragen werden. Gleichzeitig ist die spanische Erbschaftsteuer zu erklären und zu begleichen; für Nichtansässige erfolgt die Abgabe in der Regel über das Formular Modelo 650 bei der spanischen Steuerbehörde (AEAT), mit einer allgemeinen Frist von 6 Monaten ab dem Todesdatum (und der Möglichkeit einer Fristverlängerung in bestimmten Fällen).

Stammen die Unterlagen aus dem Ausland, sind häufig eine Apostille oder Legalisation sowie eine amtliche Übersetzung ins Spanische erforderlich, damit sie in Spanien wirksam sind.

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