ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE IN STÄDTISCHEN UND BEBAUBAREN GRUNDSTÜCKEN

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Vor kurzem haben wir einen ersten Artikel darüber veröffentlicht, wie sich die jüngste Verordnung über Überschwemmungsgebiete auf dem Lande auswirken würde. Da wir nur über die Auswirkungen auf ländliche Gebiete gesprochen haben, da diese am stärksten betroffen sind, werden wir nun die Auswirkungen dieser Regelung auf städtische und bebaubare Grundstücke diskutieren.

In der Vorschrift ist zunächst von Überschwemmungsgebieten und Vorzugsabflussgebieten die Rede. Während die erste Definition (Überschwemmungsgebiete) leicht zu verstehen ist, handelt es sich bei der Zone des bevorzugten Abflusses um das Gebiet, das durch die Vereinigung der Zone(n) gebildet wird, in der/denen sich der Abfluss bei Überschwemmungen bevorzugt konzentriert, oder um die intensive Abflussroute und das Gebiet, in dem bei einem Hochwasser mit einer Wiederkehrperiode von 100 Jahren ernsthafte Schäden an Menschen und Eigentum entstehen können. Beide Zonen werden durch hydrologische oder hydraulische Untersuchungen abgegrenzt.

Doch wie werden sich diese Pläne auf städtische Gebiete auswirken?

I.- Für neue Gebäude: Gemäß Artikel 68 ter des Gesetzes 12/2017 sollten neue Gebäude und damit verbundene Nutzungen auf städtischen Grundstücken generell die bevorzugten Abflusszonen oder Überschwemmungsgebiete vermeiden, die durch von der Verwaltung genehmigte hydrologische oder hydraulische Studien festgelegt wurden.

Wenn ein neues Gebäude auf einem städtischen Grundstück errichtet werden muss, das vom Hochwasserrisiko betroffen ist, gilt ausnahmsweise eine Ausnahmeregelung, die in der entsprechenden Verordnung vorgesehen ist. Darüber hinaus ist eine Entschädigung für diese Einschränkung vorgesehen, die in der Änderung städtebaulicher Parameter besteht, sofern die Bauten nicht als Kulturgüter eingestuft sind (BIC).

II.- Umwandlung von Grundstücken: Das Gesetzesdekret verbietet die Umwandlung bestehender Gebäude in Wohnungen, wenn diese in bevorzugten Abflussgebieten oder Überschwemmungsgebieten liegen.

III.- Andere Bauten auf bebaubarem Land: Neue Nichtwohngebäude, touristische oder gemischte Gebäude können in Überschwemmungsgebieten errichtet werden, die nicht zu den bevorzugten Abflussgebieten gehören, sofern sie für hydraulische Infrastrukturen oder andere von der öffentlichen Verwaltung geförderte Einrichtungen bestimmt sind, die nicht als empfindlich oder wesentlich angesehen werden.

Ausrüstung und Infrastrukturdienste: Ihr Standort ist in Überschwemmungsgebieten erlaubt, die nicht von bevorzugter Strömung betroffen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht als empfindlich oder wesentlich im Sinne von Artikel 14 bis der Verordnung über das öffentliche Wassergut angesehen werden.

Schließlich sind wir uns darüber im Klaren, dass die Informationspflicht beim Verkauf von Immobilien, die in diesen Zonen liegen, gilt. Die Eigentümer und insbesondere die Immobiliengesellschaften und ihre Makler müssen die Käufer bei der Übertragung von Immobilien klar und zuverlässig über diesen Umstand informieren.

Zusammenfassend macht diese Regelung deutlich, dass die Verwaltung eine strenge Haltung in Bezug auf Überschwemmungs- und Vorzugsabflussgebiete einnimmt, sowohl in städtischen als auch in bebaubaren Gebieten. Wie bei den ländlichen Grundstücken wird trotz der Ausnahmen, Einschränkungen und Entschädigungen empfohlen, beim Erwerb von Immobilien in hochwassergefährdeten Gebieten genau hinzuschauen. Die Verordnungen enthalten Beschränkungen für Neubauten, Umnutzungsverbote und Vorgaben für Nichtwohngebäude auf bebaubaren Grundstücken.

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