DIE ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER ERBSCHAFTS- UND ÜBERTRAGUNGSSTEUERN: GILT ES FÜR AUSLÄNDER (NICHT STEUERLICH ANSÄSSIGE) ODER NUR FÜR STEUERLICH ANSÄSSIGE IN SPANIEN?

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Im Mai 2023 fanden auf den Balearen Kommunalwahlen statt und damit auch ein Wechsel der politischen Parteien.

Eine der bemerkenswertesten Maßnahmen, die von der neuen Legislative der Balearen verabschiedet wurde, ist das Gesetzesdekret 4/2023 vom 18. Juli 2023, das wichtige Änderungen an der Erbschaftssteuer und der Übertragungssteuer vornimmt, zwei Steuern, die an unsere Autonome Gemeinschaft abgetreten wurden.

Die wichtigsten Aspekte dieses Gesetzes in Bezug auf die Übertragungssteuer sind, dass Personen unter 36 Jahren, die ihren ersten Hauptwohnsitz kaufen, dessen Wert 270.151,20 Euro nicht übersteigt, eine Übertragungssteuer von 2% zahlen müssen.

Um den Kauf von Immobilien durch Personen unter 30 Jahren zu fördern, sind diese von der Zahlung der oben genannten Steuer befreit („100% Ermäßigung“), müssen dafür aber eine Reihe von Bedingungen erfüllen. i) Sie müssen ihren Wohnsitz in den letzten drei Jahren auf den Balearen gehabt haben, ii) es muss sich um die erste Immobilie handeln, die sie in Spanien erwerben, und sie dürfen keine anderen Immobilien besitzen, iii) sie müssen über die neue Immobilie mindestens drei Jahre nach dem Kauf verfügen, iv) der Kaufpreis darf nicht mehr als 270 betragen. 151,20, v) die letzte Einkommensteuererklärung darf nicht höher als 52.800 € bei Einzelveranlagung und 84.480 € bei gemeinsamer Veranlagung sein.

Es ist klar, dass diese genehmigten Maßnahmen nur für Steueransässige in Spanien gelten und im letzten Punkt für diejenigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen hatten; daher können nicht steueransässige (ausländische) Personen nicht von diesen Vergünstigungen bei der Transfersteuer profitieren. Es ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige, wenn einer der Punkte iii) später verletzt wird, eine Nachsteuer erhalten kann, weil er die Bedingungen für den Rabatt nicht eingehalten hat.

n Bezug auf die Erbschaftssteuer wurde eine Abschaffung der Erbschaftssteuer und der Erbverträge zwischen direkten Verwandten – Verwandtschaftsgruppen I und II – gebilligt (Ermäßigung um 100%), aber natürlich ist diese Abschaffung an eine Reihe von Anforderungen geknüpft. Derzeit gilt diese Ermäßigung nicht für Ausländer, sondern nur für spanische Steuerresidenten, was zu einer großen Aufregung unter den auf dieses Thema spezialisierten Steuerberatern geführt hat, weshalb unsere Anwaltskanzlei sehr aufmerksam verfolgt, ob die Regierung der Balearen beschließt, den Text der Regelung zu ändern. Um in den Genuss der 100%igen Ermäßigung zu kommen, muss in der Erbschaftsannahmeurkunde oder im Erbvertrag der von der spanischen Steuerbehörde angegebene Referenzwert angegeben werden. In vielen Fällen ist dieser Referenzwert niedriger als der Marktwert. Wenn der Erbe die Immobilie später zu einem höheren Preis verkaufen möchte, muss er daher einen sehr hohen Betrag an Kapitalertragssteuer (zwischen 19% und 28%) in seiner Einkommensteuererklärung bezahlen.

Vor der Genehmigung dieses 100%igen Abschlags auf die Erbschaftssteuer betrug der Abschlag 99% (Elterngruppen I und II), d.h. der Erbe zahlte 1% Erbschaftssteuer bis zu den ersten 700.000 Euro, wobei der Erbe den gewünschten Wert in der Erbschaftsannahmeurkunde oder im Erbvertrag angeben konnte, ohne verpflichtet zu sein, den Referenzwert anzugeben. Daher empfehlen wir unseren Kunden in vielen Fällen, diese Option mit einer Ermäßigung von 99% zu nutzen und 1% zu zahlen, was dem Steuerzahler die Möglichkeit gibt, die Immobilie frei zu bewerten und bei einem späteren Verkauf keine Steuern an die staatliche Stelle auf den Vermögenszuwachs zahlen zu müssen.

Erneut schließt die Regierung der Balearen nichtansässige Personen von der 100%igen Ermäßigung der Erbschaftssteuer aus.

In Bezug auf die Gruppe III (Kollateralen zweiten und dritten Grades) führt die Verordnung ebenfalls Freibeträge ein, die die Steuerlast der Steuerzahler verringern.

Wenn Sie weitere Informationen über Erbschaftsangelegenheiten auf den Balearen wünschen, die Ausländer oder Nichtausländer betreffen, wenden Sie sich bitte an unsere Anwaltskanzlei.

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